Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche und für zukünftige Lieferungen und Leistungen von MHI GmbH einschließlich Zubehör, sowie für Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen. Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Für Montage und Instandsetzungsarbeiten gelten ergänzende Servicebedingungen.
Vereinbarungen, insbesondere wenn sie diese Bedingungen ergänzen oder abändern, werden erst durch schriftliche Bestätigung von MHI GmbH verbindlich. Sollten eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
I. Angebote
Die Angebote von MHI GmbH sind freibleibend.
Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Skizzen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sowie Liefertermine, sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich MHI GmbH Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung von MHI GmbH Dritten zugänglich gemacht werden.
II. Preise
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise.
Die Preise verstehen sich - sofern im Angebot nicht anders vermerkt - für Lieferungen und Leistungen ab Werk ohne Verpackung, Versicherung, Transport, Montage und Inbetriebnahme, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
III. Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eventuell notwendiger technischer Klarstellung, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse z.B. Betriebsstörung, Ausschuss, Verzögerung in der Lieferung von Rohstoffen, sowie im Falle höherer Gewalt, auch solche Hindernisse die Zulieferanten betreffen. Schadensersatzansprüche oder Aufhebung des Auftrages wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann MHI GmbH beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft die durch Lagerung entstandenen Kosten oder 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Nach nutzlosem Verstreichen einer angemessenen Frist behalten wir uns darüber hinaus vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die uns hierbei entstandenen Kosten werden dem Besteller in Rechnung gestellt.
IV. Gefahrenübergang/Versendung
Die Lieferung erfolgt „ab Werk", sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Ersatzteillieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben grundsätzlich „frei Haus" zu erfolgen. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über
V. Gewährleistung
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Inbetriebnahme der Sache, in jedem Fall jedoch spätestens 6 Monate nach Ablieferung der Sache (Gefahrübergang) oder nach Mitteilung der Versandbereitschaft in unserem Werk. Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, können wir als Nacherfüllung nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes von/zur für die ursprüngliche Lieferung der Ware vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist. Die Mängelbeseitigung erfolgt durch Austausch oder Instandsetzung der mangelhaften Ware bei uns. Mangelbeseitigung am Aufstellungsort erfolgen nur im Rahmen von besonderen Vereinbarungen nach unseren gültigen Servicebedingungen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand-, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden. Ebenso wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte vorliegt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel, sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Garantie. Der Besteller hat uns oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muß. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Besteller. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit gehemmt. Sie beginnt nicht erneut. Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz, die nicht an der Ware selbst entstanden sind - sind in dem in Ziffer VII bestimmten Umfang ausgeschlossen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind, zu berechnen. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer V. entsprechend
VI. Schutzrecht
Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten und Urheberrechten ergeben, haften wir nur dann, wenn das Schutzrecht oder Urheberrecht nicht im Eigentum des Bestellers bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmäßig ihm gehörenden Unternehmen steht oder stand, der Besteller uns unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und behaupteten Verletzungsfällen unterrichtet und uns auf unser Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) überlässt und bei Schutzrechten mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie, entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. Nach unserer Wahl sind wir berechtigt, für das (angeblich) ein Schutzrecht oder Urheberrecht verletzende Erzeugnis eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt oder es durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Die Haftung gemäß Ziffer VI regelt die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und endet fünf Jahre nach Lieferung des jeweiligen Erzeugnisses. Dies gilt nicht, falls die Erzeugnisse gemäß der Spezifikation des Bestellers gefertigt wurden oder die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von uns stammenden Gegenstands folgt oder die Erzeugnisse in einer Weise benutzt werden, die wir nicht voraussehen konnten.
VII. Haftung
Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haften wir auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend Schadenersatz") wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Weitere Ansprüche, als die vorstehend geregelten sind ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf einen Betrag in Höhe von max. EUR 2.000.000 für Personen- und Sachschäden und EUR 2.000.000 für andere Schäden, ausgenommen Vermögensschäden, hier ist die Haftung beschränkt auf EUR 50.000.
VIII. Verkauf gebrauchter Waren
Für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Geräten werden Mängelansprüche insgesamt ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder Verbindung unserer Erzeugnisse mit andern Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verbindung haben. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden uns gehörende Erzeugnisse zusammen mit anderen Waren weiterverkauft, so ist die Kaufpreisforderung in Höhe des Preises unserer Erzeugnisse abgetreten Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte aus diesem Abschnitt können widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen, der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehalts- oder Sicherungseigentum und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. MHI GmbH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert, der für uns bestehenden Sicherheiten, unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
X. Recht auf Schadensersatz
Nimmt der Besteller trotz Fristsetzung die Lieferung nicht ab, sind wir berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleiben vorbehalten.
XI. Zahlungen
Die Zahlung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Reparaturen und sonstigen Werkleistungen innerhalb von 10 Tagen bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle zu erfolgen. Wir können jedoch die Belieferung auch von Zahlung 'Zug-um-Zug' (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste Forderung zu verrechnen. Zahlung durch Wechsel ist nicht zulässig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, auf alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder durch die Annahme von Schecks nicht ausgeschlossen. Ferner sind wir dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wenn sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, können wir auch vom Vertrag zurücktreten, sofern der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung 'Zug-um-Zug' oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe des Kontokorrentsatzes der Banken zu berechnen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Gerichtsstand ist der Sitz unserer Betriebsstätte wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gegründet als Service-Firma hat der Kundendienst und die Kundenbetreuung einen hohen Stellenwert in unserer Firmenphilosophie.
Große und auch kleine Aufgaben werden durch unser motiviertes Team zuverlässig erledigt.
In Zusammenarbeit mit unseren Handels- und Geschäftspartnern bieten wir unseren Kunden einen umfassenden Dienstleistungsbereich an.
Über eine Anfrage von Ihnen würden wir uns sehr freuen.
Team Manasek GmbH